01.06.2020 Leider sind Entschädigungen für Opfer von Straftaten nicht immer gesichert, weshalb Geschädigte oftmals auf dem Schaden „sitzen bleiben“. Was nun?
Zu dem großen persönlichen Schaden, der Opfer von Unfällen, Unglücken oder Gewaltverbrechen ereilt, kann im schlimmsten Fall noch ein finanzieller hinzukommen, obwohl den Geschädigten klar eine Entschädigungsleistung zustehen würde. Das kann dazu kommen, wenn der Schadenverursacher nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um persönlich für den Schaden einzustehen oder keinen Versicherungsschutz über die Privathaftpflichtversicherung hat.
Ansprüche an den Staat nach Gewaltverbrechen
Opfer von Gewalttaten haben durch das Opferentschädigungsgesetz (OEG) einen Direktanspruch dem Staat gegenüber, um einen finanziellen Ausgleich für den erlittenen Schaden bzw. die entstandenen Kosten (Klinikaufenthalte, Medikation, Pflege usw.) zu erwirken. Diese Leistungen sind im Bundesversorgungsgesetz klar geregelt und werden, je nach Grad der körperlichen Schädigungsfolgen, in einer bestimmten monatlichen Grundrente ausbezahlt. Hier sind allerdings einige Punkte unbedingt zu beachten:
Beispiel: Während einer Veranstaltung wird der Herr W. Opfer eines Gewaltverbrechens. Nach einer Prügelattacke durch einen Betrunkenen wird sein linkes Auge so stark beschädigt, dass W. seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann und seitdem an starken Sehschäden und Panikattacken leidet. (Quelle: ARD, Panorama, 07. März 2013)
Ergänzender Schutz durch die Privathaftpflichtversicherung
Die Folgen von Gewaltdelikten sind für Opfer oft erheblich: lange Krankenhausaufenthalte, Therapien, Reha…. Auch ein Forderungsausfall trifft die Geschädigten hart: Lohn-/Gehaltseinbußen bis hin zum Arbeitsplatzverlust.
Damit Sie nach einem unverschuldeten Schaden keine weiteren bösen Überraschungen erleben, sollte in Ihrer Privathaftpflicht der „Opferschutz“ eingeschlossen sein.
Je nach Versicherer wird hier eine bestimmte Kapitalsumme ausbezahlt, um dem Geschädigten sofortige finanzielle Mittel bereitstellen zu können. Er deckt also im Schadenfall das, was die gegnerische Seite nicht leistet. Hier gilt zu beachten, dass bei einigen Privathaftpflichttarifen am Markt für eine Leistung voraussetzen, dass der Täter unbekannt ist. Zusätzliche Voraussetzung für die Leistung ist in der Regel, dass der versicherten Person Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurden.
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Forderungsausfalldeckung
Unabhängig vom Punkt „Opferhilfe“ sollte der Forderungsausfallschutz in der Haftpflicht enthalten sein. Werden Sie geschädigt und der Schadensverursacher ist nicht versichert oder unfähig, finanziell für den Schaden einzustehen, so tritt der Versicherer ein. Voraussetzung hierfür ist ein durch ein ordentliches Gericht rechtskräftiger und vollstreckbarer Titel, z. B. Urteil, Vollstreckungsbescheid etc., aus dem hervorgeht, dass sich der Schädiger persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft.
Beispiel: Sie sind am Abend als Fußgänger unterwegs und werden von einem Radfahrer angefahren und schwer verletzt. Das Gericht legt im Rahmen einer Zivilklage auf Schmerzensgeld einen Betrag (oder generell Schadenersatz) fest, den der Verursacher jedoch nicht zahlen kann. Auch eine Privathaftpflichtversicherung kann dieser nicht vorweisen. Sie verfügen jedoch über eine Privathaftpflicht mit einem leistungsstarken Tarif, der auch den Forderungsausfallschutz vorsieht. Nun werden Sie so gestellt, als wäre der Verursacher bei dieser Gesellschaft versichert und das Schmerzensgeld wird an Sie erstattet.
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Kerstin Bader
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