Pflege zu Hause: Welche Leistungen pflegenden Angehörigen zustehen

Pflege zu Hause: Welche Leistungen pflegenden Angehörigen zustehenEin Spot des Bundesgesundheitsministeriums über die Arbeit der Pflegekräfte sorgt derzeit für Zündstoff. Während die Macher die Leistungen des Berufs anerkennen wollten und dafür werben, dass mehr junge Menschen sich dafür entscheiden, fühlen sich viele eher davon verhöhnt. In dem Spot geht es darum, wie eine junge Pflegekraft versucht, einen älteren in sich gekehrten Heimbewohner aus seiner Lethargie herauszuholen. Als sie eines Abends zufällig einen Blick in ein altes Fotoalbum des Mannes wirft, sieht Fotos der Familie im Ski-Urlaub und hat eine Idee. Sie macht sich auf den Weg in die Berge und holt dem Mann Schnee. Als sie ihn mit dem Schneeball überrascht, breitet sich ein überglückliches Lächeln auf seinem Gesicht aus. Und das wiederum macht auch die junge Pflegerin froh. Es wird ein Alltag geschildert, der so eben nicht realistisch ist, lautet die Kritik der Pflegekräfte. Und bei der Pflege zu Hause kommen noch ganz andere Herausforderungen auf die Pflegenden, meist Angehörige, zu. Nicht selten sind sie selbst berufstätig und betreuen „nebenbei“. Dabei sind sie unter Umständen nicht nur mit den Gefühlen und Launen des Patienten ausgesetzt, die einen seelischen Druck darstellen, sondern gelangen oft auch körperlich an ihre Grenzen. Um hier die Pflegenden zu unterstützen und beispielsweise eine bessere Vereinbarkeit mit dem Beruf herzustellen, gibt es Leistungen vom Staat nicht nur für die Pflegebedürftigen sondern eben auch für die pflegenden Angehörigen. Der Pflegebedürftige erhält die finanzielle Unterstützung von der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Höhe dieses sogenannten Pflegegeldes ist von dem Pflegegrad abhängig. Im Pflegegrad 2 sind es 316 monatlich, im Pflegegrad 3 545 Euro, im Pflegegrad 4 bekommt der Pflegebedürftige 728 Euro und im Pflegegrad 5 sind es 901 Euro. Das regelt der Paragraf 37 „Pflegegeld für selbstbeschaffte Hilfe“ des Elften Sozialgesetzbuches. Bei den Pflegenden sichert die Pflegeversicherung auch Rentenansprüche für die Zeit der Pflege. Denn sie übernimmt die Beiträge zur Rentenversicherung, die sich unter anderem nach dem Pflegegrad richten. Um diese Beiträge zu erhalten, darf die Pflegeperson nicht länger als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sein, noch keine volle Altersrente erhalten und die Regelaltersgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erreicht haben. Neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sind die Pflegende auch beitragsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert. Damit sind alle pflegerischen Tätigkeiten sowie die Haushaltsführung eingeschlossen. Wohnt die Pflegeperson nicht im selben Haushalt sind die Wege zur Wohnung des Pflegebedürftigen ebenfalls integriert. Eine zusätzliche Leistung des Staates sieht die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung vor, wenn die Pflegeperson unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit arbeitslosenversicherungspflichtig war. Denn die Pflegeversicherung übernimmt diese Beiträge für die gesamte Dauer der Pflege. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt somit bestehen oder wird erworben. Damit Pflegepersonen einmal durchatmen und sich erholen können oder im Falle einer eigenen Krankheit, steht den Pflegepersonen die sogenannte Verhinderungspflege zu. Dabei übernimmt die Pflegekasse die Kosten für maximal sechs Wochen im Jahr für eine notwendige Ersatzpflege in den Pflegegraden 2 bis 5.
Darüber hinaus unterstützt die Pflegekasse auch in der Bildung von Personen, die sich in der Pflege einbringen entweder bei Angehörigen oder ehrenamtlich. So werden unentgeltliche Pflegekurse beispielsweise gemeinsam mit Pflegeeinrichtungen, mit Volkshochschulen oder ähnlichem angeboten. Das Vermitteln von Wissen, aber auch Beratung und Unterstützung und der Austausch mit Gleichgesinnten zu allen denkbaren Themen stehen dabei im Vordergrund. Um als Berufstätiger überhaupt nahe Angehörige pflegen zu können, gibt es die gesetzlich eingerichtete Pflegezeit. Damit wird es möglich, sich sozialversichert aber vom Arbeitgeber unbezahlt eine Zeitlang für maximal sechs Monate aus dem Beruf zurückzuziehen. Für alle Pflegegrade kann diese Zeit beansprucht werden, wenn beim Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte tätig sind. Tritt eine Pflegesituation akut und unerwartet auf und muss ein Angehöriger deshalb der Arbeit fernbleiben, kann für maximal 10 Tage das Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch genommen werden. Der Angehörige erhält in dieser Zeit eine Lohnersatzleistung von der Pflegekasse. Daneben regeln die Paragrafen 45 a und b des Elften Sozialgesetzbuches weiter Unterstützung im Alltag für die Pflegenden. Dazu gehört, dass der höhere Bedarf bei Pflegebedürftigen zu Hause, deren Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist, etwa bei Demenzkranken, erkannt wurde. Um zum Beispiel eine Betreuung in einer Tages- oder Kurzzeitpflege finanziell zu unterstützen, kann jeder Pflegebedürftige monatlich zusätzlich 125 Euro erhalten.

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