Über den Wolken - Luftfahrtrisiko in der Unfallversicherung

Luftfahrtrisiko_Unfall

09.12.2019 Kennen Sie die alte Pilotenweisheit „Runter kommen sie alle…!“? Ein schwarzhumoristisch eingefärbter Hinweis, dass man auch ohne erfolgreiche Landung früher oder später, so oder so wieder zur Erde zurückkommen wird. Gerade für den Fall einer unsanften Rückkehr möchte man gerne vorsorgen – denn man muss nicht zwangsläufig sterben, wenn man abstürzt. Dass man ohne bleibende Schäden davonkommt, das hingegen ist wesentlich unwahrscheinlicher.

„Luftfahrt? Da gibt es doch Ausschlüsse, oder? Luftpool!“, etwas in der Richtung wird dem ein oder anderen nun durch den Kopf gehen. In jedem Fall ist klar, dass dieses Risiko nicht einfach zu versichern ist.

Wie funktioniert nun die Absicherung?

Unterscheiden wir zunächst einmal zwischen dem passiven Luftfahrtrisiko und dem aktiven Luftfahrtrisiko:

Als passives Luftfahrtrisiko kann man sich im Grunde all das vorstellen, bei dem ein Kunde „nur dabei ist“.

  • Man fährt im Ballon mit? Passiv!
  • Als Passagier im Segelflugzeug? Passiv!
  • Fallschirmsprung als Tandem“anhängsel“? Passiv.

Jemand anderes hat das Steuer in der Hand bzw. die Kontrolle und man ist eher Passagier oder ähnliches. Das passive Luftfahrtrisiko ist beispielsweise hier gedeckt: Interrisk Versicherung, die Haftpflichtkasse oder Basler BSG VEMA-Deckungskonzept

Hinweis: Flugschüler fallen noch in den Schutz der genannten Unfallversicherer, da sie noch keine Lizenz haben. Auch Kitesurfen decken die genannten Anbieter noch ohne Zuschlag ab.

Beim aktiven Luftfahrtrisiko übernehme ich den aktiven Part als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts. Grundsätzlich ist dies vom Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen, soweit man dafür nach deutschem Recht eine Erlaubnis benötigt. Die Absicherung ist nur bei bestimmten Versicherern über eine Zusatzvereinbarung oder über eine spezielle Luftfahrt-Unfallversicherung abschließbar.

Die VHV beispielsweise gewährt über eine Zusatzvereinbarung Versicherungsschutz als Flugzeugführer, sonstiges Besatzungsmitglied, Luftsportgeräteführer und Fluggast eines Luftfahrzeugs in Ausübung eines Berufs.

Die Gothaer bietet einen erweiterten Versicherungsschutz gegen individuellen Mehrbeitrag (im privaten Bereich ca. 40 % Zuschlag, im beruflichen Bereich ca. 80 % Zuschlag) an. Das Risiko ist beim Versicherer anfragepflichtig. Zur Auswahl stehen folgende Klauseln:
– gemäß A.7.9.1 BB für die namentliche Luftfahrt-Unfall-Versicherung von privatem Führen von Luftfahrzeugen (Nr. 106)
Versichert sind auch Unfälle, die die versicherte Person als nicht beruflicher Führer oder Fluglehrer von Flugzeugen, Drehflüglern, Motorseglern oder Segelflugzeugen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Betrieb des Luftfahrzeugs und/oder als mitfliegende Person in den vorgenannten Luftfahrzeugen vom Besteigen bis zum Verlassen des Luftfahrzeuges erleidet. In die Versicherung eingeschlossen sind Unfälle beim Ein- und Aussteigen.
– gemäß A.7.9.2 BB für die namentliche Luftfahrt-Unfall-Versicherung von beruflich an Bord eines Luftfahrzeugs tätigen Person (Nr. 107)
Versichert sind auch Unfälle, die die versicherte Person in ihrer Eigenschaft als beruflicher Führer oder Fluglehrer, Kabinenpersonal oder sonstige an Bord tätige Person (Arzt, Sanitäter, Fotograf, technisches Personal) von Flugzeugen, Drehflüglern, Motorseglern oder Segelflugzeugen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Betrieb des Luftfahrzeugs vom Besteigen bis zum Verlassen erleidet.

Der HDI bietet ebenfalls zwei verschiedene Klauseln zur Auswahl (gegen Mehrbeitrag – individueller Zuschlag – anfragepflichtig) an:
– gemäß BB U 4860: Unfälle, die der Versicherte bei der Benutzung von Luftfahrzeugen (Fluggeräten) erleidet, fallen unter den Versicherungsschutz. Das dienstliche Luftfahrtrisiko ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Benutzung von Raumfahrzeugen ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
– gemäß BB U 4870: Unfälle, die der Versicherte bei der Benutzung von Luftfahrzeugen (Fluggeräten) erleidet, fallen unter den Versicherungsschutz. Das dienstliche Luftfahrtrisiko ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Unfälle, die durch die Benutzung von Raumfahrzeugen, Hängegleitern, Gleitseglern/-flugzeugen, Ultraleichtflugzeugen und Fall-/Gleitschirmen entstehen.

Die hier genannten Versicherer sollen nur beispielhaft dafür stehen, dass es Lösungen gibt.

Lassen Sie sich beraten und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin



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