12.02.2021 Glatt, glatter, Glatteisunfall: Sobald es draußen schneit und gefriert, lauern auf Gehwegen und Straßen so einige Gefahren. Im Winter stellt sich daher für viele Hauseigentümer und Mieter die Frage nach der Räum – und Streupflicht vor ihren Häusern und Wohnungen. Welche Pflichten bestehen und wie viele Unfälle Versichert sind, erfahren Sie hier:
Schlitten fahren, Ski laufen, Schneemann bauen - gerade für Kinder hat der Winter viele schöne Seiten. Für Erwachsene bedeuten Schnee und Eis dagegen meist eher Stress. Eigentümer und Vermieter sind dazu verpflichtet, bei Schneefall und Glätte auf ihren Privatgrundstück zu räumen sowie zu streuen, dadurch sollen Unfälle bei anderen Personen verhindert werden. Allgemein ist es die Aufgabe der Gemeinde, außerhalb privater Grundstücke gelegene Gehwege zu räumen und zu streuen. Jedoch haben sich durch die Rechtsprechung des BGH einige allgemeingültige Regelungen etabliert.
Wann muss also geräumt werden?
In der Regel muss an Wochentagen zwischen 7 und 20 Uhr geräumt werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8 bzw. 9 Uhr. Üblicherweise in einer Breite von 1 bis 1,50 Meter. Details legen die Gemeinden fest. Wichtig: Es reicht nicht, erst um 7 oder 8 Uhr mit dem Räumen zu beginnen – der Weg muss dann bereits begehbar sein. Bei einem starken Schneefall sind Eigentümer oder Mieter mehrmals pro Tag in der Pflicht.
Und wohin mit dem ganzen Schnee?
Ist viel Schnee gefallen, stellt sich die Frage, wohin damit. Ratsam ist es, wenn die Nachbarn in einer Straße eine Stelle, beispielsweise auf einem Parkplatz, für den Schnee nutzen. Schnee darf nicht über Abflüsse geschippt und auch nicht auf die Fahrbahn geschoben werden. Tabu sind außerdem Ein- und Ausfahrten sowie Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel. Bei Straßenkreuzungen oder Einmündungen sowie bei Fußgängerüberwegen muss sichergestellt sein, dass der Schnee eine Höhe zum Einsehen des Bereichs nicht überschreitet.
Womit streuen?
Salz ist in den meisten Satzungen der Kommunen verboten, da es als besonders belastend für die Umwelt gilt und Fahrzeuge sowie Straßen schädigen kann. Stattdessen empfehlen sich Kies, Sand oder Splitt. Sie sind verträglicher und können leichter beseitigt werden.
Wie sieht es aus bei altersschwachen und kranken Mietern?
In diesem Fall müssen sich die Eigentümer oder Vermieterselbst um den Winterdienst kümmern beziehungsweise einen gewerblichen Räumungsdienst beauftragen. Sie haben aber allerdings die Möglichkeit, die Kosten dafür über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umzulegen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist.
Was passiert, wenn etwas passiert?
Versäumt ein Hauseigentümer oder ein Mieter rechtzeitig zu streuen oder Schnee zu räumen, so haftet er in der Regel, wenn ein Passant auf dem Gehweg stürzt und sich verletzt, teilt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mit. Schutz vor möglichen Schadenersatzansprüchen bietet hier eine private Haftpflichtversicherung.
Für alle, die sich noch in der Bauphase befinden oder die ihr Haus nicht selbst nutzen, sondern vermieten, ist laut GDV zusätzlich eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (kurz: Grundbesitzerhaftpflicht) erforderlich.
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Stefan Aures
Versicherungskaufmann
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