Nutzungsausfallentschädigung nach Autounfall

Denken Sie bei einem Unfall an Ihre Nutzungsausfallentschädigung und sparen Sie bares Geld10.01.2022 Man startet in ein vermeintlich entspanntes Wochenende und möchte nur noch kurz den Wocheneinkauf erledigen. Doch auf der Fahrt dorthin ist es auch schon passiert. Ein unaufmerksamer Raser kracht frontal in Ihr Fahrzeug und beschädigt dabei Ihr Auto so stark, dass Sie nicht mehr damit fahren können. Sie müssen also für die kommenden Tage auf die öffentlichen Verkehrsmittel ausweichen und dadurch entstehen Ihnen hohe Kosten. In diesem Fall können Sie als Geschädigter eine Nutzungsausfallentschädigung gegenüber der KFZ-Haftpflichtversicherung des Schadengegners geltend machen. Wie lange Sie eine Nutzungsausfallentschädigung erhalten ist rechtlich zwar nicht festgelegt, aber in der Regel wird sie nicht länger als 14 Tage ab dem Tag des Unfalls übernommen. Handelt es sich bei dem Kauf des neuen Fahrzeugs z. B. um einen Neuwagen, kann die Zeit bis zur Lieferung des Wagens auch schon mal mehrere Wochen dauern. In diesem Fall sollten Sie sich den Zeitraum vom Verkäufer schriftlich bestätigen lassen und diesen bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einreichen.

Sollten Sie sich nicht schnellstmöglich um ein Ersatzfahrzeug kümmern kann Ihnen unterstellt werden, dass es am Nutzungswillen fehlt. Falls Ihnen die finanziellen Möglichkeiten hierzu fehlen, müssen Sie dies bei der Versicherung des Unfallgegners frühzeitig anzeigen und belegen. Sie müssen auch die Gründe darlegen, warum ein neues Fahrzeug nicht über einen Kredit finanziert werden kann.

Voraussetzungen zum Erhalt einer Nutzungsausfallentschädigung

  • Sie sind nicht der Unfallverursacher und haben keine Teilschuld am Unfall
  • Ihr Auto ist so stark beschädigt, dass Sie es nicht mehr fahren können
  • Sie würden das Fahrzeug auch nutzen, wenn es nicht kaputt wäre (=Nutzungswille)
  • Sie könnten das Fahrzeug nutzen, wäre es nicht beschädigt (=Nutzungsmöglichkeit)

Bedeutung von Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit

Nutzungswille

Sie müssen beweisen, dass Sie das Auto auch wirklich nutzen würden, wenn es nicht beschädigt wäre. Argumente dafür sind zum Beispiel der Transport der Kinder in die Schule, der Weg in die Arbeit oder auch die Fahrt in einen gebuchten Urlaub.

Nutzungsmöglichkeit

Sie müssen außerdem beweisen, dass Sie das Fahrzeug auch nutzen können. Wenn Sie zum Beispiel nach dem Unfall im Krankenhaus liegen und durch einen gebrochenen Fuß nicht mehr Autofahren können oder im Urlaub sind, liegt die Nutzungsmöglichkeit nicht vor. Auch hier besteht eine Ausnahme, wenn das Fahrzeug von einem Verwandten oder einem anderen Dritten regelmäßig genutzt wird, der nicht darauf verzichten kann. Fahrzeuge, auf die grundsätzlich im Alltag verzichtet werden kann, sind von der Nutzungsausfallentschädigung ausgeschlossen. Hierzu zählen zum Beispiel Quads oder Wohnmobile (außer, der Urlaub damit ist schon gebucht).

Entschädigung trotz Zweitwagen?

Sie bekommen keine Entschädigung, wenn Sie einen Zweitwagen besitzen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Ihr Zweitwagen von einem Angehörigen gefahren wird und Sie ihn deshalb nicht selbst nutzen können. Eine weitere Ausnahme ist, wenn Ihr Zweitwagen ein Auto mit nur zwei Sitzen ist, Sie aber mehrere Kinder haben, die Sie transportieren müssen. Ist Ihr beschädigtes Fahrzeug also ein großer Familienwagen, haben Sie in diesem Fall ebenfalls Anspruch auf die Nutzungsausfallentschädigung.

Gibt es eine Nutzungsausfallentschädigung für Motorräder?

Normalerweise erhalten Sie auch für Motorräder keine Entschädigung, da diese in der Regel Freizeitfahrzeuge sind. Wenn Sie allerdings kein Auto, sondern nur ein Motorrad besitzen und es auch zum Beispiel für den täglichen Weg zur Arbeit nutzen, haben Sie einen Anspruch auf den Ausgleich.

 

Wenn Sie selbst der Unfallverursacher sind, ist es wichtig, dass Sie im Schadenfall gut abgesichert sind. Lassen Sie Ihre KFZ-Versicherung von uns überprüfen oder erfahren Sie hier mehr.

Ihr Versicherungsprofi rund um das Thema KFZ-Versicherungen

Stefan Aures
Versicherungskaufmann

Telefon: 0941 - 64 66 25-0
Mail:
info@bavaria-regensburg.de

 

 

 

 



[ zurück ]