Personen unter Betreuung und die Privathaftpflichtversicherung

Betreuung und Privathaftpflichtversicherung 23.03.2021 Auch Personen, die unter Betreuung stehen, können Schäden verursachen. Aber bekommen die denn noch eine Privathaftpflicht? Und muss man auf irgendwas achten?

Erwachsene, die nicht (mehr) in der Lage sind, ihre Angelegenheiten alleine zu besorgen, können unter Betreuung gestellt werden. Meist sind eine geistige Behinderung oder die Spuren des Alters die Ursache. Eine Deliktunfähigkeit geht damit nicht zwangsläufig einher. Verursacht ein Betreuter einen Schaden, kann er dafür also grundsätzlich haftpflichtig gemacht werden und muss dafür aufkommen. Eine Privathaftpflicht wäre also eine feine Sache.

Bekommt man denn dann noch eine? Ja! Das ist in aller Regel überhaupt kein Problem. Nur: Der zuständige Betreuer muss sie abschließen, also quasi unterschreiben. Versicherungsnehmer und Beitragszahler wird ganz regulär der Betreute. Das ist in der Praxis ganz unkompliziert. Auch im Schadenfall muss grundsätzlich der Betreuer Antrag auf Regulierung stellen, da das Abrufen von Leistungen aus einem geschlossenen Vertrag ja auch eine rechtskräftige Willenserklärung sein muss und sich daraus u. a. Verjährungsfristen ergeben können.

Sind oder werden Sie oder einer der mitversicherten Personen deliktunfähig, wäre theoretisch natürlich keine Basis für eine Inhaftungsnahme mehr da. Im richtigen Leben löst dies aber das eigentliche Problem erfahrungsgemäß nicht. Ein Geschädigter reagiert normalerweise nicht mit einem knappen „Ach so. Deliktunfähig. Alles klar, dann  zahl ich das natürlich selbst.“ Nein, Geschädigte kennen wir nur so, dass sie einen erlittenen Schaden ersetzt haben wollen. Je näher man dieser Person steht – Familie, Nachbarn usw. – desto unangenehmer kann sich das auf das weitere Miteinander auswirken.

Ein Blick in die Bedingungen lohnt also. Der Verzicht auf den Einwand der Deliktunfähigkeit wäre nötig, damit die Privathaftpflicht weiterhin leistet. Mit Blick auf minderjährige Kinder wird Ihnen das nicht fremd sein – eine Einschränkung auf diese muss es in den Bedingungen aber nicht geben. Weiterhin ist das Problem damit auch nicht überall automatisch so richtig gelöst, da manche dieser Klauseln eine Leistungspflicht nur dann vorsehen, wenn es keine andere Versicherung gibt, die für den Schaden aufkommen könnte. Die Ideallösung sähe also den Verzicht auf den Einwand der Deliktunfähigkeit nicht nur bei Kindern und dann eine Leistung unabhängig vom vorhandenen Versicherungsschutz des Geschädigten.

 

Stefan Aures - Versicherungskaufmann

Stefan Aures
Versicherungskaufmann

Telefon: 0941 - 64 66 25-0
Mail:
info@bavaria-regensburg.de



[ zurück ]