„Pflege-Rechtsschutz“ für Eltern

Pflege-Rechtschutz

27.10.2020 Pflege kostet Geld. Egal ob stationär oder ambulant, egal ob durch Profis oder durch Angehörige, die sich entsprechend Zeit schaffen müssen. Die Leistungen der Pflegeversicherung genügen in keinem Pflegegrad auch nur ansatzweise, um die realen Kosten zu decken. So die Situation, wie sie seit Jahren besteht. Das Angehörigenentlastungsgesetz sorgt nun dafür, dass Kinder nur noch dann für ihre pflegebedürftigen Eltern unterhaltspflichtig sind, wenn sie mehr als 100.000 Euro verdienen. Dann gibt es ja kein Problem mehr, oder? Es ist natürlich schön, dass durch die Neuregelung das laufende Einkommen der meisten Angehörigen geschont wird, aber wird das Problem so nicht nur in die Zukunft verschoben?

Verstirbt der pflegebedürftige Angehörige, steht eine gewisse Summe im Raum, die vom Sozialamt für die Pflege übernommen wurde. Die hätte man nun gerne von den Erben zurück. Was nun? Das Erbe ausschlagen oder kann die Forderung daraus beglichen werden? Oder lohnt es sich, die Summe selbst aufzubringen, da ein Haus Teil der Erbmasse ist?

Die richtige Einstufung ist wichtig!

Je niedriger der Pflegegrad, in der ein Pflegebedürftiger eingestuft wird, desto weniger Geld zahlt die Pflegekasse aus. Die Erfahrung zeigt, dass sich vor allem ältere Menschen beim Besuch des Medizinischen Dienstes ganz besonders viel Mühe geben, nicht hilfsbedürftig und schwach zu wirken. In der Folge werden sie zu gut eingestuft und es fließt weniger Geld.

Bei häuslicher Pflege durch einen Angehörigen liegen die als Geldleistung vorgesehenen Beträge je Grad etwa 200 Euro auseinander – außer in Pflegegrad 1. Für diesen ist gar keine Geldleistung vorgesehen. Bei häuslicher Pflege durch einen Pflegedienst sind die Unterschiede zwischen den Graden sehr viel höher (z. B. liegen zwischen 2 und 3 609 Euro). Auch bei stationärer Pflege gibt es ähnliche Sprünge.

Wenn gutes Zureden nicht hilft!

Der Medizinische Dienst der Kassen stuft den Pflegebedürftigen nicht einfach um, nur weil von Angehörigen darum gebeten wurde. Man war schließlich vor Ort gewesen und hat sich einen direkten Eindruck verschafft. Und nun? Muss man wohl mal einen Anwalt einschalten.

Und da kommen wir zu einem oft übersehenen Problem: Es gibt keine Rechtsschutzdeckung dafür. Die Eltern selbst haben zumeist keinen Rechtsschutzvertrag und in dem eines Kindes fallen sie nicht unter die mitversicherten Personen, da keine häusliche Gemeinschaft vorliegt. Und da es um Geld geht, das dem Elternteil zufließen würde, kann das Kind keinen eigenen Anspruch darstellen, für den man Rechtsstreiten muss. Deshalb haben wir einen Versicherungsanbieter, der diesen Schutz möglich macht:

 

Ein Rechtschutz-Deckungskonzept für eine entsprechende Deckung wäre mit der Concordia möglich. Im einfach Sorglos-Tarif (bis 750 Euro) wie auch im Sorglos Maximal (bis 1.500 Euro) ist zumindest eine Leistung geboten.

 

Wir möchten einen guten Schutz ermöglichen, damit das Leben auch im Hohen Alter zum genießen da ist.

Vereinbaren Sie Ihren kostenlosen Beratungstermin für eine Rechtsschutzversicherung

 

Stefan Aures
Versicherungskaufmann

Telefon: 0941 - 64 66 25-0
Mail:
info@bavaria-regensburg.de



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