Beihilfe – die Krankenkostenabsicherung für Beamte

Schützen Sie sich vor hohen Zusatzkosten im Krankheitsfall mit einem Beihilfeergänzungstarif24.05.2023 (lk) Beamte sind von normalen Arbeitnehmern komplett abzugrenzen, da diese nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihren Dienstherren stehen, sondern in einem Beamtenverhältnis, das einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis entspricht (§4 BBG). Dazu gehören z. B. Finanzbeamte, Mitarbeiter bei städtischen Einrichtungen, aber auch Soldaten, Polizisten und Vollzugsbeamte.

Das Beamtenverhältnis beginnt mit der Ernennung und endet mit der Entlassung. Die Möglichkeit zu kündigen bzw. gekündigt zu werden, besteht aber nicht. Mit diesem besonderen Treueverhältnis gehen viele Pflichten einher, die beide Seiten gegenüber dem anderen zu erfüllen haben. Eine der Pflichten, die der Dienstherr gegenüber seiner Bediensteten zu erfüllen hat, ist die teilweise oder vollständige Übernahme der Kosten im Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfall. Hier gibt es jedoch verschiedene Formen, welche wir Ihnen folgend genauer erläutern möchten.

Krankenversicherung für Beihilfeberechtigte

Beamte erhalten im Regelfall eine anteilige Erstattung anfallender Behandlungskosten in Form der Beihilfe. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem jeweiligen Beihilfesatz. Die Höhe des Satzes ist abhängig von den jeweiligen Beihilfevorschriften – kinderreiche Beamte und Pensionäre erhalten eine höhere Erstattung. Auch Ehegatten und Kinder eines Beamten haben über diesen grundsätzlich einen Anspruch auf Beihilfe (keine eigene Krankenversicherung bzw. noch vorhandene Kindergeldberechtigung vorausgesetzt). Dadurch müssen Sie als Privatversicherte lediglich eine Restkostenversicherung abschließen. Der Erstattungssatz kann bei solchen Tarifen auch an die Beihilfegegebenheiten angepasst werden (z. B. bei Eintritt in den Ruhestand).

Staatsdiener können sich aber auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung absichern. In diesem Fall entfällt jedoch der Anspruch auf Beihilfe. Anders als beim Angestellten übernimmt der Dienstherr beim Beamten nicht zwingend die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge. Nur einige Bundesländer bieten ihren gesetzlich versicherten Beamten ein Zuschuss-Modell – die sogenannte „pauschale Beihilfe“. Derzeit wird der Zuschuss für Beamte in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Thüringen ausbezahlt. Dieser orientiert sich am Arbeitgeberanteil zur GKV – der Dienstherr übernimmt also die Hälfte der Beiträge. Diese werden dann zusammen mit der Besoldung ausbezahlt. Wichtig: Die Entscheidung, sich in der GKV zu versichern, ist unwiderruflich. Ein Wechsel in die klassische Beamtenversicherung der PKV ist somit ausgeschlossen.

Einschränkungen der Beihilfe

Wie in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, werden auch in der Beihilfe nicht immer alle Kosten voll übernommen. Je nach Bundesland gibt es in Teilbereichen verschiedene Einschränkungen, die beachtet werden sollten. Hierunter können zum Beispiel Kürzungen beim Zahnersatz, bei Brillengläsern und -fassungen oder bei Schutzimpfungen oder auch Selbstbehalte für Arzneimittel und Krankenhausaufenthalte fallen. Diese Regelungen wurden sowohl in der Beihilfeverordnung des Bundes als auch in den Ländergesetzen an verschiedenen Stellen festgeschrieben. Es werden also nicht automatisch alle Aufwendungen erstattet, sodass man in einigen Bereichen Zuzahlungen leisten muss.

Notwendige Absicherungen als Zusatz zur Beihilfe

  • PKV-Vollversicherung (Restkostentarif) für den verbleibenden Teil je nach Beihilfesatz für den Beihilfeempfänger und die Beihilfeberechtigten jeweils inkl. Pflegepflichtversicherung.
  • Beihilfeergänzungstarif für die von der Beihilfe ausgeschlossenen Kosten (je nach Bundesland) wie z. B. Differenzkosten für Einbettzimmer oder Heilpraktikerleistungen.
  • Krankenhaustagegeld für evtl. entstehende Differenzkosten für stationäre Wahlleistungen (je nach Bundesland)
  • Auslandsreisekrankenversicherung, da die Leistungen der Beihilfe auf deutsche Sätze beschränkt ist und um die Beitragsrückerstattungen nicht zu gefährden und die Zahlung hoher Selbstbeteiligungen zu verhindern.

Kontrahierungszwang und Beamtenöffnungsaktion

Da auch Beamte unter die in Deutschland geltende Versicherungspflicht fallen, wurde ein beihilfefähiger Basistarif geschaffen. In diesen müssen Beamte aufgenommen werden, unabhängig von ihrem Gesundheitszustand. Um trotz mangelnder Gesundheit dennoch eine Chance auf einen Restkostentarif außerhalb des Basistarifs zu haben, gibt es eine Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherer.

Teilnahmeberechtigte Personenkreise ab dem Zeitpunkt der Erstverbeamtung (Ausstellung der Ernennungsurkunde) sind

  • Beamte auf Probe
  • Beamte auf Zeit
  • Beamte auf Widerruf (seit 01.01.2019)
  • Beamte auf Lebenszeit
  • Richter mit Anspruch auf Beihilfe
  • Geistliche mit Anspruch auf Beihilfe
  • Dienstordnungsangestellte der Sozialversicherungsträger und Berufsgenossenschaften
  • Abgeordnete des Europäischen Parlaments, die einen beihilfeähnlichen Anspruch haben
  • Erstmals berücksichtigungsfähige Angehörige

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Ihr Versicherungsmaklerprofi für Krankenzusatzversicherungen

Heiko Asselborn
Versicherungsmakler

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