Turmdrehkran umgestürzt – wer haftet für Schäden?

Sparen Sie bares Geld im Schadenfall mit einer Bauherrenhaftpflichtversicherung14.04.2023 (lk) Endlich ist es soweit und Sie kommen Ihrem Traum ein Stück näher – Der Bau Ihres Eigenheims konnte endlich gestartet werden. Doch ohne einen Kran ist der Neubau eines Gebäudes oder ein größerer Umbau gar nicht mehr vorstellbar. Das Folgende sollten Sie wissen!

Damit sich ein Bauvorhaben nicht noch unnötig in die Länge zieht, kann meistens auf den Turmdrehkran bei einem Neubau nicht verzichtet werden. Ein Sturz des Krans auf das Nachbargrundstück, beispielsweise durch starke Windböen, bringt dann nicht nur einen kurzzeitigen Baustopp mit sich. Das alleine ist zwar schon ärgerlich genug, aber beim betroffenen Nachbarn kann auch noch ein beträchtlicher Schaden entstehen.

Um in solch einem Fall den Nachbarschaftsfrieden nicht zu gefährden, ist eine Bauherrenhaftpflicht die passende und sinnvolle Absicherung. Mit ihrer Hilfe kann der Bauherr dem geschädigten Nachbarn erst einmal dessen Schaden begleichen. Die endgültige Entscheidung, wer genau für den Umsturz des Kranes und die daraus resultierenden Beschädigungen verantwortlich ist, muss immer individuell geklärt werden, da dies an mehreren Faktoren festzumachen ist. Gegebenenfalls nimmt die Bauherrenhaftpflicht dann bei den entsprechenden Verantwortlichen Regress.

Der Abschluss einer solchen Bauherrenhaftpflichtversicherung kann zwar nicht verhindern, dass ein Kran umfällt – aber Sie können sich viel Ärger mit den neuen Nachbarn wegen der Kosten für die Behebung des Schadens ersparen. Im Nachgang muss die Haftungsfrage dann aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet werden. Welche Fragen bezüglich der Haftung zu stellen sind, zeigen wir Ihnen im Folgenden auf.

Der Kranbetreiber:

Der Umsturz des Kranes bei starken Windböen zeigt eindeutig, dass der Kran den Belastungen durch die Böen nicht standgehalten hat. Es hätte also durch eine technische Vorrichtung verhindert werden müssen, dass der Kran umstürzt. Der Kranbetreiber haftet daher für die Schäden, die beim Nachbarhaus entstanden sind.

Der Kranerrichter:

Der Errichter muss beweisen, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen und die Errichtung nach dem Stand der Technik ausgeführt worden sind. Da andere Unfallursachen, z. B. Manipulationen Dritter, oft nicht oder nur schwer beweisbar sind, trifft den Errichter eines Krans die Schadenersatzverpflichtung unabhängig davon, ob ein fahrlässiges Verhalten des Errichters tatsächlich Ursache für den Unfall war.

Der Kranvermieter

Der Kranvermieter muss beweisen, dass er bei der Aufstellung des Krans alle erforderlichen technischen Maßnahmen ergriffen und alle Vorschriften beachtet hat. Insoweit besteht auch eine Verantwortlichkeit des Kranvermieters für Probleme des Untergrundes, da der Kranvermieter den Turmdrehkran nur auf einen sicheren Untergrund stellen darf. Es ist deshalb für Kranvermieter besonders wichtig, im Mietvertrag mit dem Kranbetreiber klare Regeln zu den verschiedenen Verantwortungsbereichen zu treffen, insbesondere zur Stellplatzvorbereitung und zur Sicherheit beim Betrieb.

Die Haftung des Grundstückeigentümers

Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein Turmdrehkran errichtet wird, haftet für Schäden, die daraus an Nachbargrundstücken entstehen. Diese Verantwortlichkeit trifft den Eigentümer des Grundstücks unabhängig davon, ob er die Aufstellung oder den Betrieb des Turmdrehkrans mitverantwortet hat.

Das sehen wir uns genauer an:

Sollte dieser Kran nun beispielsweise durch starken Wind umstürzen und dabei am Nachbargrundstück einen Schaden verursachen, haftet der Grundstückseigentümer im Außenverhältnis gegenüber seinem geschädigten Nachbarn.

Im Innenverhältnis zwischen Kranvermieter, Bauunternehmen und Eigentümer richtet sich die Haftungsverteilung danach, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, also insbesondere eigene Pflichten verletzt hat.

Alles Wissenswerte zur Bauherrenhaftpflicht

Ihr Versicherungsmaklerprofi für Bauherrenhaftpflichtversicherungen

Stefan Aures
Versicherungskaufmann

Telefon: 0941 - 64 66 25-0
Mail: info@bavaria-regensburg.de

 

 

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