28.12.2022 (lk/h) Beim Abschluss, oder auch bei einem Versicherungswechsel einer Kfz-Versicherung muss im Regelfall ein bestimmter Fahrerkreis festgelegt werden. Dieser wirkt sich auf das Schadenrisiko und damit auf die zu zahlende Prämie aus. Fährt jemand außerhalb dieses Personenkreises das Fahrzeug, stellt dies grundsätzlich eine Obliegenheitsverletzung dar. Diese kann zu Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Ein selbst zu tragender Schaden plus Strafbeitrag sollten Motivation genug sein, es beim Versicherer oder seinem Ansprechpartner anzuzeigen, bevor man den Schlüssel herausgibt. Aber wem ist das wirklich bewusst? Viele werten es als Kavaliersdelikt ihren Wagen zu verleihen, denn was soll schon passieren? Durch diese Fehleinschätzung kommt es leider immer wieder vor, dass der Fahrerkreis unbewusst nicht korrekt angegeben wird.
Das Kind, der Partner und Freunde
Man lässt seinen Wagen zu und versichert ihn. Zwei Jahre später zieht der Freund bei einem ein und nutzt fortan auch das Fahrzeug mit. Man vergisst es schlicht, diese Änderung beim KFZ-Versicherer anzuzeigen. Und wer kennt keinen Fall, bei dem der Versicherungsnehmer den 18-jährigen Sohn nicht als Fahrer mit angegeben hat, weil der Beitrag sonst so hoch ausgefallen wäre. Anderes Beispiel, selber Sohn: Der Vater lässt den Sohnemann hin und wieder den liebevoll restaurierten Ford Capri fahren – und hat gar nicht im Sinn, dass seine Oldtimerversicherung nur Fahrer ab 23 vorschreibt. Einen unberechtigten Fahrer bewusst fahren zu lassen, kann also recht schnell und aus den verschiedensten Gründen passieren. Und bei allem Verständnis, das man von Fall zu Fall aufbringen kann: Es bleibt eine Pflichtverletzung mit allen Konsequenzen. Der Geschädigte wird im Haftpflichtschadenfall zwar voll entschädigt, aber eine Regressnahme bei allen Beteiligten (Versicherungsnehmer + Fahrer) ist möglich. Dies kann ebenfalls eine Beitragsanpassung für den Versicherungsvertrag und eine Vertragsstrafe zur Folge haben.
Die KFZ-Haftpflicht
Die Haftpflicht entschädigt den Geschädigten allerdings immer. Wir gehen im Weiteren von „normalen“ Schäden aus und klammern daher Ausschlüsse aus. Sie ist eine Pflichtversicherung, auf die sich der Geschädigte verlassen können soll. Es besteht ein Direktanspruch, mit dem der Geschädigte seinen Leistungsanspruch auch ohne den Versicherungsnehmer beim Versicherer einfordern kann. Allerdings kann der Versicherer Regress nehmen. Die Frage ist nun: bei wem?
Wird beispielsweise ein Pkw gestohlen und der Dieb holt einen Radfahrer vom Bike, wird der Radfahrer also vom Versicherer entschädigt. Da die Fahrt vom Halter bzw. Versicherungsnehmer nicht genehmigt wurde, kann diesem auch keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Folglich gibt es auch keine Regressmöglichkeit beim Vertragspartner des Versicherers. Gegenüber dem tatsächlichen Schadensfahrer aber schon. Dieser wird im Rahmen seiner Möglichkeiten dem Versicherer dessen Erstattung zurückzahlen müssen. Der Schadenfreiheitsrabatt des Versicherungsnehmers bleibt hiervon komplett unberührt, der Vertrag grundsätzlich auch.
Der Kaskoschutz
Bei den genehmigten Fahrern wird geprüft, ob der Pflichtverstoß überhaupt ursächlich für den Schadenfall oder die Schadenhöhe war. Rennt ein Wildschwein vors Auto, ist es sicher recht egal, wer am Steuer saß. Wird beim Spurwechsel auf der Autobahn der Schulterblick vergessen, ist es jedoch nicht egal. Es ist letztlich die Aufgabe von Juristen, die Situation final zu bewerten. Ob der Pflichtverstoß nur fahrlässig und nicht mindestens grob fahrlässig vollführt wurde, ist auch zu bewerten. Wird festgestellt, dass ein Fahrer arglistig verschwiegen wurde, besteht übrigens grundsätzlich Leistungsfreiheit.
Wir kümmern uns um die Änderung Ihres Fahrerkreises – nutzen Sie unsere kostenlose Versicherungsberatung in Regensburg - sprechen Sie uns an!
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Lukas Bizio
Versicherungsfachmann
Telefon: 0941 - 64 66 25-0
Mail: bizio@bavaria-regensburg.de
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