Gute Frage: Hausrat oder Wohngebäude?

Sparen Sie bares Geld im Schadenfall mit einer Wohngebäudeversicherung16.06.2023 (lk) Während in den meisten Fällen die Zuordnung zu den beiden Sparten relativ leicht fällt, gibt es einige Ausnahmen, die die Regel bestätigen. „Hausrat ist das, was herausfällt, wenn man das Haus umdrehen würde“ oder „Für die Hülle des Hauses ist die Gebäudeversicherung zuständig, für den Inhalt die Hausratversicherung“. Während diese Aussagen in den meisten Praxisfällen tatsächlich angewendet werden können, sind Schäden an Küchen und Böden versicherungsrechtlich ein interessantes Thema.

 

Küche - den feinen Unterschied macht die Vorsilbe

Eine Küche wird als Einbauküche bezeichnet, wenn sie individuell und raumspezifisch von einem Handwerker gefertigt wurde, sodass der Ausbau oder eine Trennung nicht ohne hohen Wertverlust möglich wäre. Die Einbauküche ist ein fester Gebäudebestandteil, weshalb sie zur Wohngebäudeversicherung des Vermieters gehört. Wenn ein Mieter die Küche beschädigt, trägt dessen Privathaftpflichtversicherung die Kosten – sofern Mietsachschäden mitversichert sind.

Eine gemietete Anbauküche oder auch eine Küchenzeile hingegen gehören nicht zur Gebäudeversicherung, sondern zur Hausratversicherung, da sie serienmäßig produziert wurde und im Normalfall ohne Wertminderung in einen anderen Raum/ein anderes Haus eingebaut werden kann. Die Anbauküche muss der Mieter hingegen selbst über seine eigene Hausratversicherung absichern. Hier würde bei Schäden die PHV nicht leisten, da die Mietsachschäden nicht bei Beschädigungen von Hausratgegenständen greifen. Dies ist auch einer der Gründe, weshalb manche Vermieter neben der Privathaftpflicht auch eine Hausratversicherung vom Mieter verlangen.

In diesem Zusammenhang sei noch auf die Glasversicherung hingewiesen. Hierüber sind Bruchschäden an Mobiliar- und Gebäudeverglasungen absicherbar, also auch z. B. ein Glaskochfeld. Bei den Ursachen des Schadens gibt es nahezu keine Einschränkungen. Diese Versicherung ist speziell für Mieter empfehlenswert, da Glasschäden an der gemieteten Immobilie nicht über die Mietsachschäden im Rahmen der Privathaftpflicht erstattet werden.

Bodenbeläge

Die Zeiten, in denen beige PVC-Böden als chic galten, sind glücklicherweise vorbei. Wer wohnt, will auch, dass das Zuhause schön eingerichtet ist. Dazu zählen selbstverständlich auch die Bodenbeläge. Gerade wenn teure Böden wie Echtholzparkett oder hochwertige Teppichböden verlegt werden, ist es umso ärgerlicher, wenn diese beschädigt werden. In der Versicherungspraxis sind vor allem Feuer und Wasser zwei Hauptgründe, die Schäden an Böden hervorrufen können. Sobald nur ein Teil des Bodenbelags beschädigt wird, bleibt oft keine Alternative als diesen komplett zu ersetzen.

Doch wer kommt für diese Schäden auf?

Grundsätzlich gilt: Vom Eigentümer eingebrachtes Parkett, Laminat und fest verklebter Teppichboden ist über die Gebäudeversicherung versichert. Werden diese Sachen ausgetauscht (z. B. auch vom Mieter), sind diese weiterhin abgedeckt. Werden aber nachträglich Sachen eingefügt (also nicht als Ersatz für bestehende), dann sind diese nur mit gesonderter Vereinbarung in der Gebäudeversicherung abgedeckt.

Vom Mieter eingebrachte Bodenbeläge sind in der Regel über die Hausratversicherung versichert. Hier gilt: In der Hausratversicherung sind in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er nach Vereinbarung mit dem Vermieter bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft das Risiko trägt (Gefahrentragung), versichert.

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Ihr Versicherungsmaklerprofi für Wohngebäudeversicherungen

Stefan Aures
Versicherungskaufmann

Telefon: 0941 - 64 66 25-0
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