Haftpflichtversicherung – wer haftet bei Fehlalarm?

Schützen Sie sich im Schadenfall mit einer Haftpflichtversicherung vor hohen Kosten10.05.2023 (lk) Sie haben es sicher schon mal erlebt: Plötzlich geht der Alarm los und alle sind in heller Aufregung. Doch dann stellt sich heraus, dass es nur ein Fehlalarm war. Aber was genau ist ein Fehlalarm eigentlich? Ein Fehlalarm tritt auf, wenn ein Alarmsystem ausgelöst wird, obwohl keine tatsächliche Gefahr besteht. Das kann verschiedene Gründe haben, wie zum Beispiel technische Fehler, falsche Bedienung oder auch ein Missverständnis. Doch wer haftet eigentlich bei einem Fehlalarm? Denn wenn Feuerwehr oder Polizei ausrücken müssen, kann das sehr teuer werden.

Schadenbeispiele:

Sie haben den Auftrag erhalten neue Treppengeländer zu installieren. Bei den erforderlichen Schweißarbeiten wird durch die Rauchentwicklung ein Feueralarm ausgelöst. Da es sich um einen größeren Gebäudekomplex handelt, rückt die Feuerwehr mit dem großen Löschzug an. Für den vergeblichen Einsatz macht die Stadt die Anfahrtskosten geltend. Schadenhöhe: ca. 3.500 Euro.

In einem großen Elektronikfachmarkt werden Beleuchtungselemente installiert, weshalb die Einbruchmeldeanlage deaktiviert wird. Die erste Kollegin am nächsten Morgen geht fälschlicherweise davon aus, dass die Alarmanlage noch nicht wieder aktiviert wurde und löst deshalb einen Alarm bei der aufgeschalteten Polizeidienststelle aus, die kurz darauf mit drei Streifenwagen vor Ort eintrifft. Wenige Tage später geht beim Elektrohändler eine Kostennote über knapp 1.400 Euro ein.

Wer kommt für die Kosten auf?

In der Haftpflichtversicherung gibt es bekanntermaßen einen grundsätzlichen Ausschluss für reine Vermögensschäden und für öffentlich-rechtliche Ansprüche. Somit würde in den beiden oben genannten Fällen keine Versicherung einspringen und der Verursacher des Fehlalarms (bzw. der betreffende Arbeitgeber) muss für den Kostenersatz aufkommen. Und auch wenn beispielsweise ein privater Sicherheitsdienst aktiv wird und dies in Rechnung stellt, greift der gewöhnliche Haftpflichtversicherungsschutz nicht, da es sich um einen Vermögensschaden handelt.

Mittlerweile verzichten schon immer mehr Gesellschaften auf diesen Ausschluss (vor allem im Baugewerbe, aber auch in guten Tarifen für Handwerksbetriebe werden diese Kosten mitunter übernommen). Trotzdem ist es in diesen Fällen sehr wichtig, dass im Versicherungsschein eindeutig ausgewiesen ist, dass dafür Deckung bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder reinen Vermögensschäden besteht.

Fehlalarm ist aber auch im Privatbereich ein Thema!

Stellen Sie sich beispielsweise folgende Situation vor:

Sie verreisen mit Kind und Kegel – und mit der Bahn! Am Hauptbahnhof Frankfurt lässt die Ehefrau den ihr zugeteilten Koffer versehentlich am Bahnsteig stehen, als nach einem Umstieg die Weiterfahrt nach Köln ansteht. Der einsame Koffer erregt eine Stunde später die Aufmerksamkeit von anderen Reisenden. Da heutzutage immer mit Anschlägen gerechnet werden muss, wird vom Bahnpersonal die Bundespolizei alarmiert. Wenn jetzt auch noch der Bahnsteig oder der komplette Bahnhof gesperrt werden muss, Züge nicht abfahren können und die Sprengstoffspezialisten mit Hunden und Robotern anrücken müssen, um den Koffer zu untersuchen, dann stehen schnell Schadenersatzforderungen im mittleren fünfstelligen Bereich an.

Sie werden jetzt natürlich vollkommen zu Recht sagen, dass diese Kosten ja normalerweise über eine ordentliche Privathaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Dies ist wohl für die ausgefallenen Züge etc. korrekt, allerdings nicht für die Kosten für einen Polizei- oder Feuerwehreinsatz. Hierbei handelt es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche, welche nicht von den Standardbedingungen erfasst sind und deshalb vom Kostenverursacher privat getragen werden müssen. Auch für solche Fälle ist es wichtig prüfen zu lassen, ob der Versicherungsschutz für öffentlich-rechtliche Ansprüche gilt.

 

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